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Hier finden Sie die neuesten Pressemitteilungen rund um die Schützengesellschaft 1822 Buchen
04.09.2023
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04.04.2023
31.12.2022
10.9.2022
1.9.2022
31.8.2022
30.8.2022
26.8.2022
11.08.2022
17.07.2022
10.06.2022
02.06.2022
VFB_Schießen_2022-Ausschreibung.pdf363 kB
27.05.2022
26.05.2022
26.05.2022
05.03.2022
27.02.2022
23.02.2022
13.01.2022
22.12.2021
28.11.2021
Die "Schützengesellschaft 1822 Buchen e.V." gratuliert ihrem Mitglied Roland Burger
zur gewonnenen Bürgermeisterwahl 2021.
Die Schützengesellschaft freut sich das Jubiläumsjahr "200 Jahre SG 1822 Buchen"
gemeinsam mit Bürgermeister Roland Burger zu feiern.
Auf unseren alten und neuen Bürgermeister ein dreifach kräftiges
"Gut Schuss"
16.11.2021
In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel – Zutritt nur für Geimpfte und Genesene
Im Freien gilt die verschärfte 3G-Regel – negativer PCR-Test ist erforderlich (nicht älter als 48 Stunden)
Trainings- und Übungsbetrieb sowie Wettkämpfe
Im Freien:
Verschärfte 3G-Regel, d. h. bei nicht-immunisierten Personen ist ein negativer PCR-Test erforderlich (nicht älter als 48 Stunden)
In geschlossenen Räumen:
2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene)
Hinweis:
Für beschäftigte Personen (z. B. Trainerinnen und Trainer, Übungsleiter, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbstständig sind - beim Vorliegen einer Testpflicht ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend.
Wichtig:
In der Alarmstufe gibt es keine Ausnahme für an Wettkampfserien und am Ligabetrieb teilnehmende Sportlerinnen und Sportler sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden. D. h. es besteht auch bei Wettkampfserien oder im Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises, in geschlossenen Räumen gilt 2G.
Ausnahmen von der strengeren Testpflicht:
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) sind:
• Kinder bis einschließlich 5 Jahre
• Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
• Grundschüler, Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
• Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
• Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
• Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
Hinweis zu Schüler/-innen
Schüler/-innen (Grundschule, auf Grundschule aufbauende Schulen, sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, berufliche Schulen) müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden.
Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Ihr Badischer Sportschützenverband
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